Die Vorstandsfunktionen
Dem Vorstand des SFL Bremerhaven obliegt die Leitung des Vereins. Er bestimmt die Richtlinien der Vereinspolitik und er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung oder eine Ordnung einem anderen Organ zugewiesen sind. Er gibt sich zur Erledigung seiner Aufgaben eine Geschäftsordnung. Der Vorstand des SFL Bremerhaven ist an die Beschlüsse der Mitglieder- und Delegiertenversammlungen gebunden.
Die Vorsitzenden und der Beauftragte (BE) für Finanzen sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB, jeweils zwei von ihnen vertreten den Verein gemeinschaftlich nach Außen.
Funktion | Name | Kontakt |
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1. Vorsitzender | Schildt, Frank | Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! |
Graudenz, Marco | Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! | |
2. Vorsitzender |
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Straka, Jörn | Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! | |
Beauftragter für Finanzen |
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Beauftragter für Recht | Domanski, Thomas |
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Beauftragter für Öffentlichkeitsarbeit |
N. N. |
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Beauftragte für Wettkampf und Leistungssport | Burdorf, Sabine |
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Beauftragte für Turnen und Freizeitsport | Döbber-Schulze Inga |
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Beauftragter für Gesundheitssport |
Cornelius, Holger |
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Beauftragte/r für Jugendangelegenheiten | N. N. |
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Beauftragte für Seniorenangelegenheiten | Astrid Schulte am Hülse |
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Technischer Leiter |
Kuhl, Horst |
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Gleichstellungsbeauftrage | N.N. |
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Beauftragte/r mit dem Aufgabengebiet Prävention von und Intervention bei sexualisierter Gewalt im Sport |
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Pleines, Manfred |
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Ehrenvorsitzender | ||
Ehrenvorsitzender | Skusa, Peter | |
Vorstandsunterstützung |
Iversen, |
BE = Beauftragte/r
Hier erhalten Sie alle notwendigen Informationen um Mitglied
im SFL zu werden.
Im SFL Bremerhaven können:
- minderjährige Mitglieder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres
- ordentliche Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben
- passive Mitglieder
- Kurzzeit-Mitglieder
- Ehrenmitglieder
Mitglied werden.
Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung/Aufnahmeformular (das Formular lässt sich online nicht mit dem Browser Firefox ausfüllen), die an den Vorstand zu richten ist, beantragt. Minderjährige Mitglieder bedürfen der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tag der Antragstellung. Sie gilt als angenommen, wenn sie nicht innerhalb eines Monats durch den Vorstand schriftlich abgelehnt worden ist. Zusätzlich zum Aufnahmeformular ist noch die Einwilligungserklärung nach der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) auszufüllen. Weitere Informationen zur DSGVO finden Sie hier in den Informationspflichten nach Artikel 13 und 14 DSGVO Merkblatt zur DSGVO.
Mitglieder sind beitragspflichtig, soweit dies Satzung nichts anderes bestimmt. Für bestimmte Abteilungen können Abteilungsbeiträge/Zusatzbeiträge erhoben werden. Die Mitglieds- und Zusatzbeiträge sind Vierteljahresbeiträge. Für das Lastschriftverfahren wird folgender Vordruck benötigt: Lastschriftverfahren. Sie werden im Voraus bezahlt und sind am 1. eines jeden Quartals fällig, können aber auch halbjährlich oder jährlich gezahlt werden. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge legt die Delegiertenversammlung fest. Die Höhe der Zusatz- und Kursbeiträge sowie die Aufnahme- und Mahngebühren werden vom Vorstand festgelegt. Kurzzeit-Mitglieder zahlen einen Kursbeitrag.
Auszug aus der Satzung
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung, die an den Vorstand zu richten ist, beantragt. Minderjährige bedürfen der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter. Die Zustimmung eines Elternteils gilt ausdrücklich auch im Namen des anderen Elternteils als erteilt. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tag der Antragstellung. Sie gilt als angenommen, wenn sie nicht innerhalb eines Monats durch den Vorstand schriftlich abgelehnt worden ist.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
Eine Beendigung der Mitgliedschaft kann nur durch vorherige schriftliche Kündigung an den Vorstand unter Einhaltung einer vierwöchigen Frist zum 30.06. oder 31.12. eines Jahres erklärt werden. Die Mindestmitgliedschaft beträgt 1/2 Jahr. Hierzu kann der Vorstand Ausnahmen zulassen. Bei vereinsschädigendem Verhalten kann der Vorstand den Ausschluss eines Mitgliedes aussprechen. Näheres wird in der Rechtsordnung geregelt. Darüber hinaus kann der Vorstand die Mitgliedschaft bei Beitragsrückständen von mehr als einem Halbjahresbeitrag jederzeit kündigen. Die Mitgliedschaft erlischt beim Tod des Mitglieds.
Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche Rechte und Pflichten des Mitglieds gegenüber dem Verein und dessen Vermögen. Eigentum des Vereins ist zurückzugeben. Rückstände in der Beitragszahlung müssen vor der Freigabe ausgeglichen werden.
§ 6 Beiträge und Gebühren
Vereinsmitglieder sind Beitragspflichtig, sowie diese Satzung nichts anderes bestimmt. Für bestimmte Sportarten können Zusatzbeiträge erhoben werden. Beiträge und Zusatzbeiträge sind Vierteljahresbeiträge. Sie werden im Voraus bezahlt und sind am 1. eines jeden Quartals fällig, können aber auch halbjährlich oder jährlich gezahlt werden. Die Höhe der Beiträge setzt die Delegiertenversammlung fest. Die Höhe der Zusatzbeiträge, Mahn- und Kursgebühren werden vom Vorstand festgelegt.
Beitrags- und Gebührenordnung / Mitgliedsbeiträge ab dem 1.1.2024
(beschlossen auf der Delegiertenversammlung im Juni 2023)