+++ Corona Update 21. Januar 2022 +++
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- Zuletzt aktualisiert: 21. Januar 2022
- Geschrieben von Frank
Der Bremer Senat hat die 30. Corona-Verordnung verabschiedet. Die neue Verordnung tritt heute (21.01.2022) in Kraft. Sie gilt in Bremen und Bremerhaven bis einschl. 13.02.2022, unabhängig von der jeweiligen Corona-Warnstufe. Sie gilt grundsätzlich für das Betreten von Indoor-Sportanlagen, d.h. für alle SFL-Hallen, städtische Sporthallen und Schwimmbäder sowie alle Umkleiden/Duschen.
Die wichtigste Änderung betrifft die Einführung der 2G-Plus-Regel.
2G-Plus-Regel
Der Zugang zu Hallen und Schwimmbädern incl. Umkleiden/Duschen ist nur Personen erlaubt, die folgende Voraussetzungen erfüllen (Ausnahmen s.u.):
- geimpft und geboostert (3 Impfungen)
- geimpft (2 Impfungen) und negativ getestet
- genesen
Wichtige Hinweise/Erläuterungen dazu:
Impfstatus:
- 1. Impfung: kein ausreichender Impfnachweis
- 2. Impfung: Impfnachweis 2G-Status (Ausnahme von der Testpflicht, wenn die zweite Impfung nicht mehr als drei Monate zurückliegt), Die 2. Impfung muss mindestens 14 Tage zurückliegen
- 3. Impfung: Booster-Impfung (Ausnahme von der Testpflicht) Gültigkeit: sofort nach der Impfung
- Erst-Impfung mit dem Impfstoff von Johnson & Johnson (J&J): Nach einer Änderung der Bundesverordnung gelten hier nun die gleichen Regeln wie bei den anderen Corona-Impfstoffen (s.o.)
- Die Gültigkeit eines Genesenennachweises ist von 6 Monaten auf 3 Monate reduziert worden.
- Zusätzlich zum 2G-Nachweis muss ein negativer Schnelltest (max. 24 Std. alt) oder PCR-Test (max. 48 Std. alt) vorgelegt werden. Anerkannt sind neben den offiziellen Bürgertests auch Tests aus betrieblichen Testkonzepten. Darüber hinaus ist, in Abstimmung mit dem SFL-Corona-Beauftragen, Frank Schildt, eine Testung vor Ort unter Aufsicht möglich.
- Personen, die aus medizinischen Gründen keine Corona-Schutzimpfung erhalten können (medizinisches Attest notwendig), benötigen jeweils ein tagesaktuelles negatives Testergebnis.
Ausgenommen von der 2G-Plus-Regelung sind:
- Schülerinnen und Schüler, ab 16 Jahren mit Schulbescheinigung (Hier gelten die aktuellen Regelungen für Kinder und Jugendliche.)
- Zweifachgeimpfte Personen, die nach einem Impfdurchbruch genesen sind
- Zweifachgeimpfte Personen, deren zweite Impfung noch keine drei Monate zurückliegt.
- Genesene, deren Erkrankung nicht mehr als drei Monate zurückliegt bzw. deren Auffrischungsimpfung nicht mehr als drei Monate her ist.
Es gilt weiterhin die Maskenplicht (FFP-Maske) in geschlossenen Räumen, außer beim Sport selbst. Diese gilt auch für Kinder ab 6 Jahren.
Es sind auch weiter Listen für eine ggf. notwendige Nachverfolgbarkeit in den Gruppen zu führen.
Sollten noch Sportarten im Wettkampfsport sein, so müssen die Sportlerinnen und Sportler einem Verantwortlichen der Heimmannschaft jeweils den Impfstatus vorzeigen.
Sport im Außenbereich
Im Außenbereich ändert sich an den bisher bestehenden Regelungen nichts. Ungeimpfte Personen dürfen nur mit maximal zwei Personen aus einem weiteren Haushalt Sport ausüben.
Ausgenommen von den Regelungen sind - sowohl in geschlossenen Räumen als auch unter freiem Himmel - Schülerinnen und Schüler (ab 16 Jahren mit Schulbescheinigung).